für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund - Berghofen vom 30.04.2018
Die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund - Berghofen
vertreten durch das Presbyterium
Der Friedhofsverband
vertreten durch die Ev. Kirche von Westfalen
erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k) vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) vom 27. Oktober 2016 und § 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) | 400,00 | Euro |
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) | 435,00 | Euro |
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.255,00 | Euro |
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) | 600,00 | Euro |
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin, inkl. Namensplatte
a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) | 3.540,00 | Euro |
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) | 1.790,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzung in Urnenstelenanlage (Ruhezeit 20 Jahre) | 1.795,00 | Euro |
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 1.800,00 | Euro |
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) | 1.255,00 | Euro |
c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr | 60,00 | Euro |
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr | 60,00 | Euro |
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträger
a) Doppelurnenbeisetzung (Nutzungszeit 20 Jahre) | 3.580,00 | Euro |
b) Baumgrab Urnenbeisetzung (Nutzungszeit 20 Jahre) | 2.400,00 | Euro |
c) Verlängerungsgebühr Doppelurnengrab je Grab und Jahr | 65,00 | Euro |
d) Nachschriftgebühr Grabplatte Doppelurnengrab | 160,00 | Euro |
e) Verlängerungsgebühr Baumgrab je Grab und Jahr | 85,00 | Euro |
f) Nachschriftgebühr Baumgrab alternativ zusätzlicher Grabstein | 110,00 | Euro |
g) Doppelurnenbeisetzung in Urnenstelenanlage | 3.525,00 | Euro |
h) Nachbeschriftung Kammerverschlussplatte | 95,00 | Euro |
i) Verlängerungsgebühr Doppelkammer in Urnenstelenanlage je Kammer und Jahr | 78,00 | Euro |
Der Friedhof der Ev. Kirchengemeinde erhebt keine Friedhofsunterhaltungsgebühren.
(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten | 250,00 | Euro |
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 400,00 | Euro |
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 670,00 | Euro |
d) Urnenbeisetzung | 410,00 | Euro |
e) Einstellgebühr 2. Urne in Doppelkammer/Stele | 280,00 | Euro |
f) Endbeisetzungsgebühr pro Urnenkapsel | 140,00 | Euro |
(2) Besondere Gebühren
a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier einschließlich Grunddekoration | 190,00 | Euro |
b) Benutzung der Friedhofskapelle aus anderen Anlässen einschließlich Grunddekoration | 190,00 | Euro |
c) Orgelspiel | 50,00 | Euro |
d) Benutzung der Leichenkammer pro angefangenem Tag | 200,00 | Euro |
e) Zusatzgebühren bei Bestattungen / Beisetzungen an Samstagen | 100,00 | Euro |
f) Zusatzgebühren für Einbringung von Grabbeigaben, nur in Urnen-Wahlgrabstätten gemäß § 13 a der Friedhofssatzung | 145,00 | Euro |
(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 1.540,00 | Euro |
b) Umbettung von Erdbestattungen auf demselben Friedhof | 1.810,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 855,00 | Euro |
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 1.140,00 | Euro |
b) Ausbettung von Erdbestattungen bei Überführung auf einen fremden Friedhof je Grab | 1.140,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 445,00 | Euro |
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 400,00 | Euro |
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 670,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 410,00 | Euro |
(1) Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales | 60,00 | Euro |
(2) Standsicherheitsprüfung für stehende Grabmale pro Grabmal und Jahr | 1,40 | Euro |
(3) Zustimmung zur Errichtung eines Holzkreuzes | 36,00 | Euro |
(4) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung | 75,00 | Euro |
(5) Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage | 38,00 | Euro |
(6) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage | 38,00 | Euro |
(7) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 20,00 | Euro |
(8) Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit | 60,00 | Euro |
(9) Abräumen der Grabstelle vor Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin / je Grab gem. § 9 Abs. 9 Friedhofssatzung | 55,50 | Euro |
a) Entfernung und Entsorgung des Grabsteines gem. § 28 Abs. 3 Friedhofssatzung | 50,00 | Euro |
b) Pflege der abgeräumten Grabstelle bis zum Ende der Nutzungszeit je Grab und Monat gem. § 9 Abs. 9 der Friedhofssatzung | 3,00 | Euro |
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 30. April 2018.
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 30. April 2018 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 13.05.2014 in der Fassung vom 06.04.2017 außer Kraft.
Dortmund, den 30.04.2018
Die Friedhofsträgerin
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Berghofen