Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund Berghofen vom 19.06.2023
Die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund Berghofen
vertreten durch das Presbyterium
erlässt gem. Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung
§1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 Nutzungsgebühren
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) | 403,00 | Euro |
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) | 671,00 | Euro |
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) | 982,00 | Euro |
d) Urnenbeseitzung (Ruhezeit 20 Jahre) | 598,00 | Euro |
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin, inkl. Grabplatte
a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) | 3.471,00 | Euro |
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) | 1.348,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzung in der Stelenanlage –einstellig-(Ruhezeit 20 Jahre) | 1.623,00 | Euro |
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 1.363,00 | Euro |
b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr | 45,50 | Euro |
c) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) | 628,00 | Euro |
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr | 31,50 | Euro |
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträger, inkl. Grabplatte/erster Stein
a) Urnenbeisetzung in Gemeinschaftsgrabfeld -Doppelgrabstätte- (Nutzungszeit 20 Jahre) | 3.814,00 | Euro |
b) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung Doppelgrabstätte je Jahr | 166,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzung in Baumgrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre) | 2.450,00 | Euro |
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung Baumgrabstätte je Jahr | 101,00 | Euro |
e) Urnenbeisetzung in der Stelenanlage –zweistellig-(Nutzungszeit 20 Jahre) gem. § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung | 3.046,00 | Euro |
f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung in der Stelenanlage –zweistellig-je Jahr gem. § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung | 142,50 | Euro |
g) Urnenbeisetzung Grabfeld Hochbeet -zweistellig- (Nutzungszeit 20 Jahre) | 5.367,50 | Euro |
h) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung Grabfeld Hochbeet -zweistellig-je Jahr | 218,50 | Euro |
§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist in den Grundgebühren enthalten.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten | 267,50 | Euro |
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 428,00 | Euro |
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 717,00 | Euro |
d) Urnenbeisetzung | 439,00 | Euro |
e) Endbeisetzung pro Urnenkapsel | 150,00 | Euro |
(2) Besondere Gebühren
a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier einschließlich Grunddekoration | 210,00 | Euro |
b) Benutzung der Kirche anlässlich Trauerfeier | 276,00 | Euro |
c) Benutzung der Leichenkammer pro angefangenem Tag | 221,00 | Euro |
d) Zusatzgebühren für Einbringung von Grabbeigaben, nur in Urnenwahlgrabstätten gem. §13a der Friedhofssatzung | 155,00 | Euro |
e) Zusatzgebühren bei Bestattungen / Beisetzungen an Samstagen | 110,00 | Euro |
f) Nachschrift Stelenanlage –zweistellig- | 200,00 | Euro |
g) Nachschrift Grabplatte zweistelliges Urnengrab | 160,00 | Euro |
h) Nachschrift Hochbeet–zweistellig- | 160,00 | Euro |
i) Zweiter Stein Baumgrab | 300,00 | Euro |
§ 7 Gebühren für Umbettungen
(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 1.364,50 | Euro |
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 1.937,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 915,00 | Euro |
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 936,50 | Euro |
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 1.220,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 476,50 | Euro |
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 428,00 | Euro |
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 717,00 | Euro |
c) Urnenbeisetzungen je Grab | 439,00 | Euro |
§ 8 Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales | 60,00 | Euro |
(2) Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen | 2,00 | Euro |
(3) Zustimmung zur Errichtung einer sonst. baulichen Anlage | 38,00 | Euro |
(4) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung | 75,00 | Euro |
(5) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals | 38,00 | Euro |
(6) Umschreibung von Nutzungsrechten | 20,00 | Euro |
(7) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 20,00 | Euro |
(8) Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit (Verwaltungsgebühr) | 50,00 | Euro |
(9) Abräumung der Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit/je Stelle gem. § 9 Abs. 8 und 9 Friedhofssatzung | 56,00 | Euro |
(10) Entfernen und Entsorgung eines Grabmals gem. § 28 Abs. 2 und 3 Friedhofssatzung | 50,00 | Euro |
(11) Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab und Jahr | 36,00 | Euro |
§ 9 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 30. April 2018 in der Fassung vom 03.09.2018.
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 30. April 2018 in der Fassung vom 03.09.2018 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 30. April 2018 außer Kraft.
Dortmund Berghofen, den 19.06.2023
Die Friedhofsträgerin
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Berghofen
Kirchenaufsichtlich genehmigt von dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen
Az.: 723.02-2502
Bielefeld, den 03. Juli 2023
Staatsaufsichtlich genehmigt von der Bezirksregierung Arnsberg
Az.: 48.4-11
Arnsberg, den 12. Juli 2023