Friedhofssatzung

für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund Berghofen vom 30.04.2018

 

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.

Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Menschen vor Gott betont.

In diesem Sinne achtet die Gemeinde bei der Genehmigung und Gestaltung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen auf dem Friedhof auch darauf, dass das verwendete Material in seinem Herstellungsprozess ohne ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen wurde.

 

Die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund - Berghofen

vertreten durch das Presbyterium

 

Der Friedhofsverband 

vertreten durch die Ev. Kirche von Westfalen

 

erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k) vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) vom 27. Oktober 2016 und § 11 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofssatzung

Inhaltsverzeichnis

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs

§ 2 Benutzung des Friedhofs

§ 3 Öffnungszeiten

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

§ 5 Grabmal- und Bepflanzungssatzung

§ 6 Zulassung für gewerbliche Arbeiten

§ 7 Gewerbliche Arbeiten

§    8 Gebühren

 

II. Grabstätten

§   9 Nutzungsrechte

§ 10 Übergang von Rechten

§ 11 Ruhezeiten

 

A. Reihengrabstätten

§  12 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

 

B. Wahlgrabstätten

§ 13 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

§ 14 Benutzung der Wahlgrabstätten

§ 15 Alte Rechte

 

C.  Kolumbarien

§ 16 Kolumbarien

 

D. Gemeinsame Bestimmungen

§ 17 Grabgewölbe

§ 18 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber

§ 19 Aus- und Einbettungen

§ 20 Särge, Urnen und Trauergebinde

§ 21 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

§ 22 Vernachlässigung der Grabstätten

§ 23 Dauergrabpflegeverträge

§ 24 Grabmale

§ 25 Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 26 Instandhaltung der Grabmale

§ 27 Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume

§ 28 Entfernen von Grabmalen

 

III. Bestattungen und Feiern

§ 29 Bestattungen

§ 30 Anmeldung der Bestattung

§ 31 Leichenkammern

§ 32 Friedhofskapelle

§ 33 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

§ 34 Musikalische Darbietungen

§ 35 Zuwiderhandlungen

 

IV.  Schlussbestimmungen

§ 36 Haftung

§ 37 Öffentliche Bekanntmachung

§ 38 In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund -Berghofen (nachstehend ”die Friedhofsträgerin“ genannt) ist Trägerin des Friedhofs Dortmund-Berghofen (nachstehend ”der Friedhof“ genannt).

(2) Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin kann einen Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.

(3) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.

(4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.

Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn

a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder

b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5) Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 13 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).

 

§ 2 Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend ”Bestattung“ genannt) der verstorbenen Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde.Dortmund-Berghofen  und sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Ferner werden auf ihm bestattet: 

a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,

b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Andere Verstorbene können ausnahmsweise bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin zustimmt.

 

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist geöffnet:

a) In den Monaten März bis Oktober

7.00 Uhr bis Sonnenuntergang

b) In den Monaten November bis Februar

8.00 Uhr bis Sonnenuntergang

Die Haftung der Friedhofsträgerin außerhalb dieser Öffnungszeiten ist ausgeschlossen.

Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Betreten des Friedhofs verboten.

(2) Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.

 

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen. 

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern / Rollern / Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich aus der gem. § 6 dieser Satzung erforderlichen Zulassung).

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle anderer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,

i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen)

j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten, sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten,

k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten,

l) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.

(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsträgerin schriftlich einzuholen.

 

§ 5 Grabmal- und Bepflanzungssatzung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) kann die Friedhofsträgerin eine besondere Satzung erlassen.

 

§ 6 Zulassung für gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch die Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Friedhofsträgerin kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grabmal- und Bepflanzungssatzung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner bzw. Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein. 

(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.

(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

(6) Die Friedhofsträgerin stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie kann befristet erteilt werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeitenden haben eine Ablichtung der Berechtigungskarte mit sich zu führen und auf Verlangen der Friedhofsträgerin vorzuzeigen.

(7) Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften dieser Satzung oder der Grabmal- und Bepflanzungssatzung verstoßen.

 

§ 7 Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträgerin ist von den Gewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.

(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten ausgeführt werden und Bestattungen nicht stören.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Es ist nicht gestattet, dass die  Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte reinigen. 

(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. 

(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(6) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht zulässig.

 

§ 8 Gebühren

Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.

II. Grabstätten

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(2) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte können anhand dieser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. 

(3) Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. Das vom Landeskirchenamt herausgegebene Formular „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts / Bescheid über die Vergabe eines Nutzungsrechts“ soll verwendet werden. In dem Bescheid wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben.  Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und einer ggf. vorhandenen Grabmal- und Bepflanzungssatzung richtet.

(4) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

d) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

g) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

h) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist.

(6) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

(7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abgeräumtem  und ordnungsgemäß verfülltem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht innerhalb von drei Monaten abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofs-trägerin auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen aufzubewahren.

(8) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Der Widerruf des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(9) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 7 und 9 gelten nicht für Reihengemeinschafts- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten nach § 12 und § 13 dieser Satzung.

§ 10 Übergang von Rechten 

(1) Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im Sinne von Abs. 3 übertragen.

(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten Person die Nachfolge im Nutzungsrecht unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts“ geregelt werden.

(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,

d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.

(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsträgerin den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträgerin nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt, so gilt das Nutzungsrecht als erloschen.

(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an beträgt 30 Jahre.

(4) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

A. Reihengrabstätten

§ 12 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 

(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten:

Größe der Nutzungsfläche pro Grab: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Größe der Grabstätte: Länge 1,50  m, Breite 0,90 m

c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an:

Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

d) Beisetzungen von Urnen:

Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

e) Beisetzung von Urnen im Kolumbarium

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.

(4) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.

(5) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte oder errichtet eine Gemeinschaftsstele. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte oder der Gemeinschaftsstele darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.

B. Wahlgrabstätten

§ 13 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt werden und an denen ein Nutzungsrecht für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nut­zungszeit vergeben wird. Vor Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.

(2) Für die Nutzungsfläche eines Grabes in einer Wahlgrabstätte gelten folgende Abmessungen:

- Erdbestattungen: Länge  2,50 m Breite 1,25 m     

- Urnenbeisetzung: Länge  0,50 m Breite 0,50 m

(3) Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt werden: 

- mit einem Sarg

- mit bis zu zwei Urnen

- mit einem Sarg und nachfolgend zwei Urnen.

Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden.

(4) Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(5) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.

(6) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre für Erdbestattungen festgesetzt.

Die Nutzungszeit für Wahlgemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

(7) Die Friedhofsträgerin kann die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts durch schriftliche Benachrichtigung auf das Ende des Nutzungsrechts hinweisen.

(8) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

(9) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträgerin verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.

(10) Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Rücknahme des Nutzungsrechts durch die Friedhofsträgerin und auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zurücknehmen, wenn keine Ruhefristen mehr zu berücksichtigen sind. Eine Rücknahme ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind.

(11) Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten für bis zu zwei Gräber eingerichtet. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Erdbestattungen darf nur mit einem Sarg belegt werden. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. An diesen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte oder errichtet eine Gemeinschaftsstele. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.

 

§13a Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten mit Tierasche als Grabbeigabe Feld B/Ergänzung Ostseite

(1) Zusätzlich zu den in § 13 der Satzung genannten Wahlgrabstätten bietet die Friedhofsträgerin Wahlgrabstätten mit Grabbeigaben in Form von kremierten Heimtieren im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 (VO [EU] Nr. 1069/2009) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten an.

Diese Grabfelder werden besonders angelegt und durch bauliche oder gartengestalterische Elemente deutlich vom übrigen Teil des Friedhofs abgegrenzt.

Die Grabbeigabe darf nur in einer Urne und nicht vor der Bestattung des Verstorbenen eingebracht werden.

Durch die Gestaltung der Gräber und des Grabmahls in diesem Grabfeld darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Verstorbenen und die Tiere im Rahmen des christlichen Auferstehungsverständnisses und der damit verbundenen Bestattungsriten gleichgestellt werden.

Dies schließt insbesondere aus, dass die Grabbeigabe auf dem Grabmal namentlich oder bildlich erwähnt wird.

Die Grabbeigabe darf nur durch einen Mitarbeiter der Friedhofsträgerin oder einer von der Friedhofsträgerin beauftragten dritten Person in das Grab eingebracht werden. Die Totenruhe und die Totenwürde sind bei dieser Handlung zu wahren.

(2) Im Übrigen ist § 13 entsprechend anzuwenden.

 

§ 14 Benutzung der Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,

d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

(3) Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch andere Verstorbene bestattet werden.

(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

 

§ 15 Alte Rechte

(1) Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 Abs. 6 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

C. Kolumbarien

§ 16 Kolumbarien/Urnenstelen

(1) Die Friedhofsträgerin errichtet Kolumbarien/Urnenstelen mit verschließbaren Urnennischen und verschließt jede Urnennische mit einer Gedenktafel. Als Inschrift der Tafel werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin angebrachten Gedenktafel darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch Grabschmuck abzulegen besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Beisetzung in einem Kolumbarium/Urnenstele kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht.

(2) In Kolumbarien/Urnenstelen mit Reihengemeinschaftsgrabstätten kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Anlage und Unterhaltung der Kolumbarien/Urnenstelen erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen durch die Friedhofsträgerin aus den Urnennischen entnommen und an einen von der Friedhofsträgerin festgelegten Ort auf dem Friedhof verbracht.

(3) In Kolumbarien/Urnenstelen mit Wahlgemeinschaftsgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über den Ablauf der Ruhezeit für die zweite Urnenbeisetzung ist nicht möglich. Die Anlage und Unterhaltung der Kolumbarien/Urnenstelen erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen durch die Friedhofsträgerin aus den Urnennischen entnommen und an einem von der Friedhofsträgerin festgelegten Ort auf dem Friedhof beigesetzt.

D. Gemeinsame Bestimmungen

§ 17 Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

(2) Vorhandene Grabgewölbe sollen nicht weiter belegt werden.

 

§ 18 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber

(1) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabmalen, baulichen Anlagen und Bepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person rechtzeitig zu veranlassen. Sofern diese Beseitigungen nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestattung erfolgen, kann die Friedhofsträgerin die Bestattung verweigern.

(2) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.

(4) Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden, sind unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab ist sofort wieder zu schließen, sofern noch nicht verweste Leichen vorgefunden werden.

(5) Ein Grab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbehörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.

 

§ 19 Aus- und Einbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Aus- und Einbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträgerin sowie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.

(3) Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(4) Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

(5) Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Aus- und Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Ausbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.

(6) Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden, die durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

§ 20 Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.

(2) Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m lang und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsträgerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein, dass ihre Einsenkung in die nach § 12 vorgesehene Grabstätte möglich ist.

(4) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein.

(5) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewiesen.

(6) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

(7) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(8) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht erlaubt.

 

§ 21 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gehölze auf der Grabstätte dürfen eine Höhe von 1,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.

(2) Die Abgrenzungen von Grabstätten zu Wegen und Anlagen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

(3) Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. 

(4) Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

(5) Das Abdecken der Grabstätte mit Materialien, die die Belüftung und Bewässerung des Erdreiches verhindern, ist verboten. Hierzu gehören das vollständige Abdecken der Grabstelle mit Folien und Ziersteinen.

(6) Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt werden.

(7) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist genehmigungspflichtig.

(8) Das Anbringen eines QR-Codes auf der Grabstätte, einschließlich Grabmal, muss der Friedhofsträgerin durch die nutzungsberechtigte Person im Vorhinein angezeigt werden. Die Anzeige muss Auskunft über die Gestaltung des QR-Codes und den Inhalt der hinterlegten Internetseite geben. Zusätzlich muss die nutzungsberechtigte Person schriftlich erklären, dass sie die Verantwortung für die Inhalte der hinterlegten Internetseite während der gesamten Nutzungszeit übernimmt. Verstoßen die Inhalte der hinterlegten Internetseite gegen die Satzungsregelungen insbesondere gegen das christliche Empfinden oder verletzen sie die Würde des Ortes oder der verstorbenen Person, kann der QR-Code unverzüglich durch die Friedhofsträgerin auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt oder unlesbar gemacht werden.

 

§ 22 Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten. Vor dem Widerruf des Nutzungsrechts bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist diese noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Dabei sind die Ersatzvornahme oder der Widerruf des Nutzungsrechts anzudrohen. In der Androhung zur Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. Im Falle des Widerrufs finden im Übrigen § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist in der Androhung des Widerrufs auf die Folgen des Widerrufs gem. § 28 Abs. 3 hinzuweisen. Daneben ist sie auf die Verpflichtung hinzuweisen, die Gebühren für die Unterhaltung der Grabstätte vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Nutzungsrechtswiderrufs bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit zu entrichten.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin kann das abgeräumte Material nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

 

§ 23 Dauergrabpflegeverträge

Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden.

 

§ 24 Grabmale

Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.

 

§ 25 Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzinnen und Steinmetze beauftragt werden.

(2) Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrages unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuholen. Bei Änderungen sind zusätzlich Fotografien der vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit diese Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie Proben des Werkstoffes und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. Das Errichten der Grabmale muss entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. mit Sitz in 56727 Mayen erfolgen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert und nicht genehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.

(5) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholung bereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

(6) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

(7) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsträgerin der Bescheid und ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr vorzulegen. Einzelheiten über das Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

 

§ 26 Instandhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Eigentümerin des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage.

(2) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung.

(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist auf die erforderliche Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.

(4) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. 

Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

 

§ 27 Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume

(1) Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträgerin. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale oder Anlagen in einem Verzeichnis der Friedhofsträgerin geführt und dürfen nur mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert oder entfernt werden. 

(2) Bei eingetragenen denkmalwerten Grabmalen und Anlagen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist bei Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.      

(3) An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und Anlagen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte nur vergeben werden, wenn sich die künftige nutzungsberechtigte Person zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet. 

(4) Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den Friedhof. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.

 

§ 28 Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit  nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Dabei sind die bei der Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen entstehenden Vertiefungen ordnungsgemäß zu verfüllen. Werden die Grabmale oder baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, kann die Friedhofsträgerin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen. Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.

(3) Abweichend von Absatz 2 verbleibt beim Widerruf des Nutzungsrechts gem. § 9 Abs. 8 und 9 sowie § 22 Abs. 2 Friedhofssatzung das Grabmal auf der Grabstätte und kann von der Friedhofsträgerin mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit entschädigungslos entfernt und entsorgt werden. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs des Nutzungsrechts von der nutzungsberechtigten Person eine Gebühr für die Abräumung und Entsorgung des Grabmals zu erheben.

(4) Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 27 zu beachten.

III. Bestattungen und Feiern

§ 29 Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer fest.

(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

(3) Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Friedhofsträgerin zu informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisscheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.

 

§ 30 Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Bestattung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsträgerin angemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kann die Bestattung nicht verlangt werden.

 

§ 31 Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung und der Aschenurnen bis zu deren Beisetzung. Die Aufbewahrung der Leichen erfolgt in Särgen. Die Kammern und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit der Friedhofsträgerin geöffnet und geschlossen werden. Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Für die Aufbewahrung von Leichen gilt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003  in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Jede Leichenkammer und jeder Sarg ist mit den Angaben über Namen und Wohnort der verstorbenen Person sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten verstorbene Personen liegen, dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(4) Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Leichenkammer. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

 

§ 32 Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(2) Die Friedhofsträgerin gestattet die Benutzung der Kapelle durch Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Die Benutzung der Kapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt und weitere Symbole nicht verwendet werden.

(4) Die Benutzung der Kapelle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.

(5) Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Friedhofskapelle. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

 

§ 33 Andere Bestattungsfeiern am Grab

(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab sowie Ansprachen am Grab bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier an der Grabstätte niedergelegt werden.

(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können solche Schleifen entfernt werden.

 

§ 34 Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.

(2) Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb einer Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 35 Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 36 Haftung

Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

 

§ 37 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der Friedhofsträgerin in den Schaukästen der Ev. Kirchengemeinde Dortmund-Berghofen, Fasanenweg 22 und Schöner Pfad, für die Dauer von einer Woche.

Am ersten Tag des Anschlags wird in der oder den ortsansässigen Tageszeitungen oder im Internet auf den Anschlag hingewiesen. Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen. Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im Gemeindebüro, Fasanenweg 22, aus.

(3) Zusätzlich erfolgt die Bekanntmachung im vollen Wortlaut durch Bereitstellung auf der Homepage durch die Friedhofsträgerin.

(4) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.

 

§ 38 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 21.08.2014 in der Fassung vom 12.05.2015 außer Kraft.

Dortmund, den 30.04.2018

Die Friedhofsträgerin

Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Berghofen